Steuerberatung – Die Kosten

Transparenz und Sicherheit beim Honorar

Erstberatungen

… werden mit maximal 190 € (zzgl. MwSt) abgerechnet werden. Damit soll der Ratsuchende im vornhinein übersehen können, was ihn die erste Beratung höchstens kosten wird. Diese Gebühr bezieht sich allein auf die erste Beratung. Sie greift daher nicht, wenn sich danach eine weitere Tätigkeit des Beraters ergibt.

Existenzgründungsberatungen

… sind sehr abhängig vom Umfang des geplanten Vorhabens und den damit verbundenen Arbeiten. In dem ersten Gespräch zur Darlegung des geplanten Unternehmens kann abgeschätzt werden, wie hoch der Zeitaufwand der Beratung und damit verbunden die Kosten der Gründungsberatung ausfallen. Sprechen Sie uns einfach an.


Etwas Allgemeines zum Thema:

Wir sind uns darüber bewusst, dass die Honorarhöhe ein wichtiges Entscheidungskriterium zur Bewertung unserer Leistungen darstellt.

Uns ist es wichtig, dass unsere Rechnung für Sie nachvollziehbar ist. Sie soll nachweisen, in welchem Zeitraum/Zeitrahmen der Ablauf unserer Arbeitsprozesse erfolgt ist und welche Tätigkeiten wir insgesamt dabei erledigt haben. Auflistungen jedes einzelnen Arbeitsschrittes sind in der Regel nicht geplant, denn die ergebnisorientierte Arbeit soll im Zentrum der Abrechnung stehen.

Dabei sind wir als Steuerberatungsbüro an die berufsrechtlichen Gebührensätze gebunden.

Die von uns angewendete Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) basiert auf Gebührentabellen und Prozentsätzen auf zugrunde liegenden Gegenstandswerten (Bemessung einzelner Einkunftsarten bzw. Vermögenswerten). Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine Zeitgebühr erlaubt. Das sind die Fälle, in denen kein Gegenstandswert (Umsatz, Gesamtkosten, Streitwert etc.) existiert.

Wir dürfen jedoch kurz darauf hinweisen, dass zwischen Ihnen und uns – so gewünscht – Honorarvereinbarungen in Textform getroffen werden können. Diese können höher oder niedriger als die durch die Verordnung vorgesehene Vergütung sein. Eine solche Vereinbarung müsste aber ausdrücklich zwischen uns abgestimmt werden. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine solche Vereinbarung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, der Verantwortung und zu dem Haupthaftungsrisiko des Beraters stehen muss.

Erfolgsprovisionen sind in unserem Beruf nicht erlaubt. Der Erfolg (die Höhe der Steueroptimierung) wird nicht in unseren Gebührensätzen berücksichtigt.

Wir sind uns darüber im Klaren, dass diese Berechnungsgrundsätze nicht für jeden Mandanten transparent sind und die Angemessenheit der erbrachten Leistungen widerspiegeln. Wir bieten Ihnen jedoch sehr gern an, regelmäßig in Bilanz- und Steuerbesprechungen unsere Leistungen zu hinterfragen und unsere Gebührenabrechnung damit verständlich zu machen.

Uns ist Ihre Zufriedenheit mit unseren Leistungen sehr wichtig.

 

 

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